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   BVerwG, 08.10.2010 - 20 F 17.09   

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BVerwG, 08.10.2010 - 20 F 17.09 (https://dejure.org/2010,18444)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.2010 - 20 F 17.09 (https://dejure.org/2010,18444)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 2010 - 20 F 17.09 (https://dejure.org/2010,18444)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf umfassende Auskunft über die zu seiner Person durch das Bundesamt für Verfassungsschutz erhobenen Daten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf umfassende Auskunft über die zu seiner Person durch das Bundesamt für Verfassungsschutz erhobenen Daten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 23.03.2009 - 20 F 11.08

    Anspruch auf vollständige Auskunft über eigene beim Bundesamt für

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2010 - 20 F 17.09
    Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem Wohl des Bundes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 7. November 2002 - BVerwG 2 AV 2.02 - NVwZ 2003, 347 und vom 23. März 2009 - BVerwG 20 F 11.08 - juris Rn. 5), das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen kann.

    Insofern ist die Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verhältnis zu den fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen eine prozessrechtliche Spezialnorm (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 23. März 2009 a.a.O. Rn. 6 m.w.N.).

    Dabei ist es - wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. nur Beschlüsse vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - Rn. 6 f. und vom 23. März 2009 a.a.O. Rn. 8) - nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene in der Sperrerklärung die Gesichtspunkte Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel (Abschnitt IV 1 a), Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter (Abschnitt IV 1 b), Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise (Abschnitt IV 1 c), Hervorhebungen und Unterstreichungen (Abschnitt IV 1 d) sowie Schutz der Kommunikationswege (Abschnitt IV 1 f) als für eine Geheimhaltung der Akten sprechend berücksichtigt hat.

    Diese Informationen sind grundsätzlich geeignet, vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau, die künftige Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden zu erschweren, weil sich daraus Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung ableiten lassen (Beschluss vom 23. März 2009 a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2010 - 20 F 17.09
    Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 3. März 2009 - BVerwG 20 F 9.08 - juris Rn. 7 und vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8).
  • BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06

    Gewährung von Auskunft zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2010 - 20 F 17.09
    Dabei ist es - wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. nur Beschlüsse vom 1. August 2007 - BVerwG 20 F 10.06 - Rn. 6 f. und vom 23. März 2009 a.a.O. Rn. 8) - nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene in der Sperrerklärung die Gesichtspunkte Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel (Abschnitt IV 1 a), Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter (Abschnitt IV 1 b), Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise (Abschnitt IV 1 c), Hervorhebungen und Unterstreichungen (Abschnitt IV 1 d) sowie Schutz der Kommunikationswege (Abschnitt IV 1 f) als für eine Geheimhaltung der Akten sprechend berücksichtigt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 844/08

    Reichweite des Anspruchs des Betroffenen aus § 15 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2010 - 20 F 17.09
    Auf die im Hauptsacheverfahren zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Auskunftsanspruch nach § 15 BVerfSchG auf die Informationen beschränkt ist, die (gezielt) zu dem Antragsteller gespeichert und in der ihn betreffenden Personenakte zusammengeführt sind oder auch solche Daten erfasst, die in Sachakten oder den Personenakten Dritter über den Antragsteller gespeichert sind (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 2009 - OVG 16 A 844/08 - NVwZ-RR 2009, 505 zu VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 20 K 6242/03 -), kommt es für dieses Zwischenverfahren nicht an.
  • VG Köln, 13.12.2007 - 20 K 6242/03

    Auskunft über beim Verfassungsschutz gespeicherte persönliche Daten

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2010 - 20 F 17.09
    Auf die im Hauptsacheverfahren zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Auskunftsanspruch nach § 15 BVerfSchG auf die Informationen beschränkt ist, die (gezielt) zu dem Antragsteller gespeichert und in der ihn betreffenden Personenakte zusammengeführt sind oder auch solche Daten erfasst, die in Sachakten oder den Personenakten Dritter über den Antragsteller gespeichert sind (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 2009 - OVG 16 A 844/08 - NVwZ-RR 2009, 505 zu VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 20 K 6242/03 -), kommt es für dieses Zwischenverfahren nicht an.
  • BVerwG, 02.07.2009 - 20 F 4.09

    Statthaftigkeit eines Zwischenverfahrens vor den Verwaltungsgerichten zur Klärung

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2010 - 20 F 17.09
    Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 3. März 2009 - BVerwG 20 F 9.08 - juris Rn. 7 und vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8).
  • BVerwG, 07.11.2002 - 2 AV 2.02

    Verweigerung der Vorlage einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2010 - 20 F 17.09
    Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem Wohl des Bundes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (stRspr, vgl. nur Beschlüsse vom 7. November 2002 - BVerwG 2 AV 2.02 - NVwZ 2003, 347 und vom 23. März 2009 - BVerwG 20 F 11.08 - juris Rn. 5), das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen kann.
  • BVerwG, 25.02.2008 - 20 F 43.07

    Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Vorlagepflicht einer Behörde

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2010 - 20 F 17.09
    Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 3. März 2009 - BVerwG 20 F 9.08 - juris Rn. 7 und vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8).
  • BVerwG, 03.03.2009 - 20 F 9.08

    Entbehrlichkeit eines Beweisbeschlusses oder einer vergleichbaren förmlichen

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2010 - 20 F 17.09
    Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - BVerwG 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 27, vom 25. Februar 2008 - BVerwG 20 F 43.07 - juris Rn. 10, vom 3. März 2009 - BVerwG 20 F 9.08 - juris Rn. 7 und vom 2. Juli 2009 - BVerwG 20 F 4.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 8).
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